Allgemeine Geschäftsbedingungen der große Austing GmbH (Stand Mai 2025)
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) für Leistungen und/oder Lieferungen gelten für sämtliche Verträge der große Austin GmbH, Bergweg 26, 49393 Lohne mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Kunde“ genannt) über die Erbringung von Leistungen und Lieferungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(4) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze per EDV zu speichern und zu verarbeiten. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung unter https://www.austing-it.de/datenschutzerklaerung.
2. Vertragserklärungen
(1) Unser Produkt- und Leistungsangebot ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Berechnungen, Kalkulationen, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden oder durch Erbringung der Dienstleistung gegenüber dem Kunden erklärt werden.
3. Termine und Ausführungsfristen
(1) Für uns verbindliche Termine und Ausführungsfristen werden individuell vereinbart.
(2) Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Belieferung an uns und setzen die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(3) Sofern wir verbindliche Termine oder Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber informieren und gleichzeitig den voraussichtlich, neuen Termin bzw. Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
(4) Wird ein vereinbarter Termin oder eine Ausführungsfrist aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Leistung oder Lieferung anzuzeigen.
(5) Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Teilleistung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir ab unser Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden wir einen anderen Bestimmungsort versenden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(4) Teillieferungen oder -leistungen sind uns gestattet, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
5. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsschluss gültigen Preislisten unter https://www.austing-it.de/files/content/Preisliste/service-preisliste.pdf zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Der Kunde hat ggfls. anfallende Kosten für den Transport und vom Kunden gewünschten Transportversicherung zu tragen.
(3) Die vereinbarte Vergütung wird jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Wir sind berechtigt, Leistungen und Lieferung nach vereinbarten Zeitabschnitten in Rechnung zu stellen und/oder eine Lieferung und Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Leistungen und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung unser Eigentum. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen und Lieferungen verpflichtet.
(2) Der Kunde unterstützt uns, für uns kostenfrei, bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen und Lieferungen, soweit erforderlich und für den Kunden zumutbar, und stellt im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde
(a) uns rechtzeitig sämtliche für uns zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen und Lieferungen notwendigen Unterlagen und Informationen übermitteln,
(b) bei der Erbringung von Leistungen und Lieferungen beim Kunden vor Ort in zumutbarem Umfang die für die vertragsgemäße Erbringung notwendige IT-Infrastruktur zur Verfügung stellen,
(c) uns bzw. unseren Subunternehmern innerhalb der üblichen Arbeitszeiten den Zugang zu den Leistungen und Lieferungen ermöglichen,
(d) in seinem Verantwortungsbereich sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu unternehmen, um seine Systeme vor Virenbefall zu schützen;
(e) regelmäßige Sicherungskopien derjenigen Materialien und Datenverarbeitungssysteme erstellen, auf die wir anlässlich der Vertragserfüllung Zugriff nehmen muss oder die sonst von den von uns im Rahmen der Vertragserfüllung zu erbringenden Leistungen und Lieferungen betroffen sein könnten.
(3) Soweit besondere gesetzliche, behördliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu befolgen sind, wird der Kunde uns diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen.
(4) Der Kunde hat von ihm festgestellte Mängel der Leistungen und Lieferungen uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern wir gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet sind, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen so präzise wie ihm möglich zu beschreiben und soweit ihm möglich die für die Feststellung der Mangelursache zweckdienlichen und beim Kunden verfügbaren Informationen zu übermitteln.
8. Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Leistung getroffene Vereinbarung.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Liegt ein Mangel vor, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 8.
(12) Vom Hersteller eingeräumte Garantieansprüche hat der Kunde gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Die Garantiebedingungen können regelmäßig von der Webseite des jeweiligen Herstellers bezogen werden.
9. Schadensersatzhaftung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach gesetzlichen Vorschriften wie folgt:
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(c) in allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(3) Die sich aus Ziff. 9 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Unsere Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder eine eventuelle Beschädigung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Kunden nach Ziff. 7 (2) (e) erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Subunternehmer, Open-Source Software
Wir sind berechtigt, für die Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen Dritte als Subunternehmer einzuschalten, insbesondere sogenannte Open Source Software einzubinden.
12. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, die uns selbst oder unseren Vorlieferanten betrifft, ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, Pandemien, Epidemien, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen.
13. Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte und Geheimhaltung
(1) Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
(2) An Softwareprodukten erhält der Kunde von uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein entgeltliches, einfaches, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes und nicht unterlizenzierbares oder sonst mit Dritten zu teilendes Recht, die Software zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck unternehmensintern zu nutzen. Jedwede darüber hinaus gehende Nutzung, bedarf unserer Zustimmung. Zur Änderung bzw. zur sonstigen Bearbeitung der Software ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies zur Fehlerbeseitigung zwingend notwendig ist und wir unserer gesetzlichen Mängelhaftung auch nach dem Setzen einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung nicht nachgekommen sind. Soweit nicht aufgrund der vorstehenden oder aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen ausdrücklich erlaubt, ist dem Kunden jegliche Verbreitung, Vermietung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Dekompilierung, Disassemblierung, jegliches Descrambling sowie jegliche sonstige Bearbeitung untersagt und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(3) Sollten Dritte Rechtsverletzungen wegen der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen gegenüber dem Kunden gelten machen, hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten. Im Falle einer Schutzrechtsverletzungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die erforderlichen Schutzrechte innerhalb angemessener Frist einzuholen oder dem Kunden eine zulässige Alternativlösung zu liefern.
(4) Gegenüber Dritten hat der Kunde die überlassenen Unterlagen geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt. Verletzt der Kunde oder Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Personen, für die der Kunde einzustehen hat, die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung, so hat der Kunde an uns eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu zahlen, wobei die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streit-fall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt uns vorbehalten.
14. Abnahme
(1) Bei Werkleistungen (z.B. Individualsoftwarekomponente) werden dem Kunden die Bereitstellung des Werks zur Abnahme jeweils schriftlich mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich zu beginnen und jedes Werk innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Werks, abzunehmen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die Abnahme wird auf der Basis des gemeinsam festgelegten Testablaufes und der Testfälle durchgeführt. Ein bei der Abnahme festgestellter Mangel gilt nur dann als abnahmehindernd, wenn er die vereinbarte Nutzung des Werks erheblich einschränkt, weil eine wesentliche Funktion gar nicht oder erheblich mangelhaft ausgeführt wird.
(3) Erklärt der Kunde innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ende der Abnahmefrist weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ende der Abnahmefrist uns das Vorhandensein von abnahmehindernden Mängeln mit, so gilt das Werk als abgenommen. Ungeachtet davon gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde diese außerhalb der Abnahmeprüfung für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn Arbeitstagen ohne Benennung die Abnahme hindernder Mängel produktiv einsetzt.
15. Sonstiges
(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.